Rückmeldung verlängert

Soforthilfe und Rückzahlung

Die L-Bank schließt das Hilfsprogramms "Corona Soforthilfe" ab. Unternehmen sollten bis spätestens 16. Januar 2022 prüfen, ob sie zu einer Rückzahlung verpflichtet sind.

Soforthilfe und RückzahlungFoto: bluedesign / stock.adobe.com

Update: Angesichts der aktuellen pandemischen Lage und der damit verbundenen Herausforderungen für Unternehmerinnen und Unternehmer wird die Online-Anwendung für das Rückmeldeverfahren auf der Internetseite der L-Bank für alle zur Rückmeldung Verpflichteten noch bis zum 16. Januar 2022 zur Verfügung stehen. Bis zum 16. Januar 2022 können somit alle Empfängerinnen und Empfänger der Soforthilfe, die die Rückmeldung innerhalb der regulären Frist nicht schaffen, ihre Daten auf der Plattform erfassen.

Um die Förderfälle abschließen zu können, werden aus rechtlichen Gründen noch Informationen von allen Empfängerinnen und Empfängern der Soforthilfe benötigt. Seit Mitte Oktober 2021 versendet die L-Bank deshalb an alle Empfängerinnen und Empfänger Briefe mit der Bitte um zusätzliche Angaben. Für die Rückmeldung steht eine Online-Anwendung zur Verfügung. Sofern die Soforthilfe wie beantragt bewilligt wird und später festgestellt wird, dass der Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens oder die tatsächliche Umsatzeinbuße doch geringer war, ist das Unternehmen zu einer unverzüglichen Mitteilung an die L-Bank und zu einer Rückzahlung des überzahlten Betrags verpflichtet. Es ist zu beachten, dass es auch durch die Kombination von mehreren Hilfsprogrammen oder Entschädigungsleistungen zu einer Überkompensation kommen kann, für die eine Mitteilungspflicht besteht.

Grundsätzlich muss die Soforthilfe nicht zurückbezahlt werden, wenn alle Angaben und Annahmen im damaligen Antrag richtig und vollständig waren.

Zum Abschluss der Corona-Soforthilfen müssen die gespeicherten Daten der Zahlungsempfänger/-innen um weitere Informationen ergänzt werden. Daher benötigt die L-Bank:

  • Ihre aktuelle Steuer-ID und/oder Steuernummer sowie
  • Ihr Geburtsdatum oder das Gründungsdatum Ihres Unternehmens.

Für wen gilt die Rückmeldepflicht?
Grundsätzlich sind alle Empfänger der Soforthilfe aufgrund der gesetzlichen Pflicht zur Mitteilung an die Finanzbehörden zu einer Rückmeldung bis zum 16. Januar 2022 verpflichtet. Die Rückmeldepflicht entfällt nur, wenn die gesamte Soforthilfe bereits im Jahr 2020 zurückgezahlt wurde. Beachten Sie, dass die Rückmeldepflicht weiterhin besteht, wenn:

  • sich kein oder nur ein sehr geringer Rückzahlungsbedarf ergibt
  • Sie bereits die Soforthilfe teilweise, aber nicht vollständig Rücküberwiesen haben.

So gehen Sie vor
Nach Erhalt des Briefes von der L-Bank steht Ihnen eine Online-Anwendung zur Rückmeldung zur Verfügung. Dabei gehen Sie wie folgt vor:

  1. Option 1: PC. Geben Sie hierzu in Ihrem Internet-Browser die Internetadresse www.l-bank.de/rmv in die Adresszeile ein. Geben Sie auf der geöffneten Seite Ihren persönlichen Link und Ihre Prüfzahl ein, die Sie in Ihrem Brief von der L-Bank finden.
  2. Option 2: Smartphone. Bitte scannen Sie den QR-Code aus Ihrem Brief, den Sie von der L-Bank erhalten haben. Geben Sie auf der geöffneten Seite Ihre Prüfzahl ein, die Sie ebenfalls in Ihrem Brief finden.

Fragen & weitere Informationen
Weitere Informationen zu der Rückmeldepflicht finden Sie in den FAQ der Soforthilfe Corona des Wirtschaftsministeriums.
Weitere Fragen zum Rückmeldeverfahren beantwortet die  L-Bank
per E-Mail rueckmeldeverfahren-soforthilfe(at)l-bank.de oder telefonisch: 0721 150-1770.

Kunden-Info-Center KIC

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